§ 6 Qualitätsanforderungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/6#abs-1 (1) Butter erfüllt die Voraussetzungen der Handelsklasse "Deutsche Markenbutter", wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/6#abs-2 (2) Butter erfüllt die Voraussetzungen der Handelsklasse "Deutsche Molkereibutter", wenn sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/6#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 erfüllt Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, die Voraussetzungen als Handelsklasse auch ohne Bewertung der in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 genannten Streichfähigkeit.
Änderungsverlauf
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16.07.2004 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 (BGBl. I 1704; 2005 I 2518 669)
BGBl. 2004 I S. 1704
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.